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Hilfestellung bei der Beurteilung von Beschäftigungsplätzen ...
Veröffentlicht am:
10.08.2021 19:17:25
Kategorie :
Allgemein
Gemäß der Ausführungshinweise zu Abschnitt 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss mindestens ein Beschäftigungsplatz je 12 Schweine angeboten werden. Insbesondere bei Raufen und Raufutterautomaten stellt sich die Frage wie diese Beschäftigungsplätze bemessen werden. In dieser Empfehlung bietet der Tierschutzdienst des LAVES eine Hilfestellung für die Berechnung der möglichen Beschäftigungsplätze an Raufuttereinrichtungen.
Lesen Sie hier → Hilfestellung bei der Beurteilung von Beschäftigungsplätzen an Raufuttereinrichtungen