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NEWS
von der AVA und aus der Branche
EU-Mercosur-Abkommen ruiniert die deutsche Landwirtschaft
In den kommenden Wochen könnte das EU-Mercosur-Abkommen entschieden werden – voraussichtlich beim Treffen der EU-Handelsminister am 24. November.
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Sabotage auf Hof: Milch mit Antibiotikum verunreinigt
Ein Unbekannter hat auf einem Bauernhof in Schorndorf (Landkreis Cham) die Milch eines Betriebs mit Penicillin verunreinigt.
Nach Angaben der 47 Jahre alten Landwirtin wurde bei einer Kontrolle der Molkerei eine erhebliche Belastung festgestellt. Ein zuvor durchgeführter Schnelltest sei negativ verlaufen, teilte die Polizei mit. Ersten Ermittlungen zufolge betrat der Täter Mitte Oktober unbefugt die Milchkammer und gaben das Antibiotikum in den Milchtank. Die Polizei schätzte den Schaden auf rund 8.000 Euro und ermittelt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
Friedrich-Loeffler-Institut: 41 Vogelgrippe-Ausbrüche, 500.000 Nutztiere getötet
Die Vogelgrippe hat inzwischen in neun Bundesländern Geflügelfarmen erfasst, in denen zur Seuchenprävention alle Tiere getötet werden mussten.
Wie das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) in Greifswald mitteilte, wurden seit Anfang September bundesweit 41 Vogelgrippe-Ausbrüche in kommerziellen Geflügelhaltungen registriert. Im Vergleich zum Vortag erhöhte sich die Zahl um sechs.
Dies belege die weiterhin sehr dynamische Entwicklung bei der Ausbreitung der Tierseuche, sagte eine Sprecherin des Instituts. Weit mehr als 500.000 Nutztiere seien in den zurückliegenden beiden Monaten in den von der Geflügelpest betroffenen Betrieben getötet worden. Täglich würden neue Fälle gemeldet.
Die meisten verzeichne bislang Niedersachsen mit bestätigten Infektionen in 13 Geflügelhaltungen. Danach folgten Brandenburg mit 7, Mecklenburg-Vorpommern mit 6, Schleswig-Holstein mit 5 und Thüringen mit 4. In Nordrhein-Westfalen gab es laut Loeffler-Institut 3, in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz jeweils einen betroffenen Betrieb.
Auch viele Zugvögel Opfer der Geflügelpest
Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, ist eine bei vielen Vogel- und Geflügelarten häufig tödlich verlaufende Infektionskrankheit. Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts fordert sie weiterhin auch Opfer unter Wildvögeln. Bei 206 eingesandten Tierkadavern sei im Referenzlabor das hochansteckende Vogelgrippe-Virus H5N1 festgestellt worden. Die Zahl der verendeten Tiere sei um ein Vielfaches höher. Vor allem unter Kranichen hatte die Vogelgrippe ein Massensterben ausgelöst. Allein in Brandenburg gab es mehrere Tausend tote Tiere.
Nach dem Fund toter Kraniche, bei denen H5N1 nachgewiesen wurde, hatten das Saarland und Hamburg als erste Bundesländer eine landesweite Stallpflicht für Nutzgeflügel angeordnet. Damit soll die Gefahr reduziert werden, dass dort die Geflügelpest auch auf Zucht-, Mast- und Hausgeflügelbestände übergreift. In einer Reihe anderer Bundesländer gilt die Stallpflicht regional begrenzt.
Ausweg aus der Vogelgrippe: Hilft nur die Impfung?
Sachsens größter Gänsezüchter Lorenz Eskildsen sieht in einer Impfung die einzige Möglichkeit, um das Problem der Vogelgrippe in den Griff zu bekommen. «Anders kann ich mir das nicht mehr vorstellen, als dass man flächendeckend auf dem Erdball impft», sagte der Betreiber zweier großer Gänsefarmen in Wermsdorf (Landkreis Nordsachsen) und Königswartha (Landkreis Bautzen).
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Virologe Stöhr warnt: Vogelgrippe birgt Pandemie-Risiko
Der Virologe Klaus Stöhr hat im Zuge der Ausbreitung der Vogelgrippe in Deutschland vor einer erneuten Pandemie gewarnt. «Prinzipiell hat das H5N1-Virus alles, um eine Pandemie auszulösen», sagte der langjährige Leiter des Influenza-Programms der Weltgesundheitsorganisation der «Mitteldeutschen Zeitung».
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Bundesprogramm Umbau Tierhaltung: Antragsfrist soll offenbar bis September 2026 verlängert werden
Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat eine Fristverlängerung beim Bundesprogramm Umbau Tierhaltung in Aussicht gestellt
Die Antragsfrist für die investive Förderung des Bundesprogramms Umbau Tierhaltung soll offenbar bis September 2026 verlängert werden. Das hat Bundeslandwirtschaftsminister Rainer in der vergangenen Woche auf einer Veranstaltung in Niedersachsen angekündigt.
ISN: Eine Verlängerung der Antragsfrist würde insbesondere einigen Sauenhaltern, die mit ihrer Umbauplanung schon weiter fortgeschritten sind, noch die Chance auf Förderung geben – gut so. Für die meisten Schweinehalter ist aber auch diese Frist nicht realisierbar, deshalb müssen die Bundesländer schnell für ausreichende, erreichbare und praktikable Anschlussförderprogramme sorgen, die möglichst schnell an das BUT anschließen.
Wie Agra Europe (AgE) berichtet, kündigte Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer kündigte bei einer CDU-Veranstaltung am Donnerstag (23.10.) im niedersächsischen Oyten an, die Antragsfrist für die investive Förderung des Bundesprogramms Umbau Tierhaltung (BUT). bis September 2026 zu verlängern. Bislang sollte sie Ende April kommenden Jahres auslaufen.
Investive Förderung soll weiterhin in GAK überführt werden
Ein Sprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums betonte am Freitag (24.10.) gegenüber AGRA Europe, dass man ungeachtet der in Aussicht gestellten Fristverlängerung an der Entscheidung festhalte, die investive Förderung des BUT in die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) zu überführen. Hier könnten Bundes- und Landesmittel gebündelt werden und eine größere Wirkung erzielen. Zudem könnten die Länder bedarfsgerecht fördern, denn sie kennen die Situation vor Ort sehr viel besser und können Förderung und Beratung aus einer Hand anbieten.
Die ISN meint:
Eine Verlängerung der Antragsfrist ist zu begrüßen. Sie würde insbesondere einigen Sauenhaltern, die mit ihrer Umbauplanung schon weiter fortgeschritten sind, noch die Chance auf Förderung geben. Für die meisten Schweinehalter reicht aber auch eine Fristverlängerung bis September 2026 nicht aus – u.A. weil Genehmigungsverfahren sich hinziehen. Helfen würde es deshalb noch mehr, wenn der Bauantrag statt der Baugenehmigung für die Antragstellung zur Investitionsförderung reichen würde.
Noch wichtiger ist es nun aber, dass die Bundesländer schnell Anschlussförderprogramme zum BUT auf den Weg bringen, die für die Schweinehalter ausreichend, erreichbar und praktikabel sind. Insbesondere für die Sauenhalter, denen sehr hohe Investitionen durch neue Haltungsvorgaben für Sauen rechtlich verordnet wurden, ist das dringend notwendig. Wenn die Bundesländer nun zu lange auf das schauen, was der Bund macht und abwarten dann drohen sehr lange Förderlücken.
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Die Bundesregierung hat ein „Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes“ (21/2475) vorgelegt, das am Donnerstag kommender Woche ohne Aussprache zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat überwiesen werden soll.
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, dient das Gesetz der Umsetzung von EU-Recht und beinhalte die Übernahme von Begriffsbestimmungen, die Anpassung von Regelungen zur Seuchenmeldung, die Neuregelung von immunologischen Tierarzneimitteln sowie die Änderung von Entschädigungsregeln und Bußgeldern. Unter anderem müssen alle Tierärzte bis Ende Januar elektronisch melden, wenn sie Antibiotika bei Hunden und Katzen verschrieben haben.
Die neuen Regelungen, heißt es in dem Gesetzentwurf, dienten der Verbesserung der Datengrundlage, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen, und trügen so zur Fortentwicklung der Maßnahmen zur umsichtigen Verwendung von antibiotischen Wirkstoffen bei. Dies sei für die Bekämpfung des Problems von antibiotischen Resistenzen von zentraler Bedeutung.
Hintergrund seien EU-Vorgaben, die seit April 2021 beziehungsweise Januar 2022 das nationales Recht überlagerten. Die Anpassung erfolge in mehreren Arbeitspaketen, der vorliegende Entwurf sei der erste Schritt. Es bestehe auch Änderungsbedarf bei Entschädigungsregelungen für Tierhalter und bei der Systematik der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Kälber unter vier Wochen dürfen nur noch sediert und mit Schmerzmitteln kastriert werden
Die Kastration ohne Betäubung von unter vier Wochen alten männlichen Kälbern darf in Niedersachsen ab sofort nur noch unter Gabe eines Beruhigungsmittels (Sedativum) und eines mindestens 24 Stunden wirkenden Schmerzmittels durchgeführt werden.
Ministerin Staudte: „In ganz Deutschland ist dieser schmerzhafte und leidvolle Eingriff immer noch gängige Praxis. Das Verbot der betäubungslosen Kastration männlicher Kälber war einer von vielen guten Vorschlägen bei der Überarbeitung des Bundestierschutzgesetzes. Mir ist es unverständlich, warum weder der Bundeslandwirtschaftsminister noch seine parlamentarische Staatssekretärin und neue Bundestierschutzbeauftragte immer noch keinerlei Initiative entwickelt haben, die so dringend notwendige, begonnene Novelle wieder aufzunehmen. Hierum habe ich die Bundesebene jetzt noch einmal eindringlich persönlich gebeten.“
Erlass „Tierschutz: Kastration von männlichen Rindern“
Vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Tierschutz;
Kastration von männlichen Rindern
RdErl. d. ML v. 30.10.2025 – 204- 42507-803/2025 – – VORIS 78530 –
- Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gilt das Verbot u. a. nicht, wenn ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG vorliegt. Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dürfen auch durch eine andere Person (als einen Tierarzt) vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 TierSchG. Die zuständige Behörde hat nach Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen, welche Nachweise sie dafür fordert.
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG ist eine Betäubung für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern nicht erforderlich, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Nach Artikel 17 Abs. 3 der Empfehlung für das Halten von Rindern des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Europaratsempfehlungen), angenommen am 21. November 1988, müssen Eingriffe, bei denen ein Tier tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Schmerzen leiden wird, unter lokaler oder allgemeiner Betäubung von einem Tierarzt oder von einer nach den nationalen Bestimmungen qualifizierten Person vorgenommen werden. Diese Eingriffe sollten auch die Kastration miteinschließen.
Die Europaratsempfehlungen umfassen männliche Rinder jeden Alters. Auf dieser Grundlage wird dringend empfohlen, das Kastrieren männlicher Rinder jeden Alters ausschließlich mit Betäubung (durch epidurale und lokale Anwendung eines Lokalanästhetikums) durchzuführen. Die Betäubung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG von einem Tierarzt vorzunehmen.
Nach Artikel 17 Abs. 2 Buchst. c der Europaratsempfehlungen gehört das Kastrieren zu den Eingriffen, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Auf dieser Grundlage wird empfohlen, Kastrationen auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Bei der Durchführung der Kastration von männlichen Rindern ist die nach tierärztlichem Urteil und derzeitigem Wissensstand im Einzelfall schonendste Methode anzuwenden. Der Einsatz von elastischen Ringen, wie z. B. Gummiringen, ist gemäß § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSchG verboten.
Schmerzen oder Leiden, welche durch die betäubungslose Kastration hervorgerufen werden, sind während und nach dem Kastrieren sachgerecht zu minimieren; alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen, § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG. Vor diesem Hintergrund sind vor dem Eingriff zumindest ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate], mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch eine nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 TierSchG sachkundige Person erfolgen, sollte diese ihre fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können. Sofern die Kastration männlicher Rinder von unter vier Wochen, wie auf der Grundlage der Europaratsempfehlungen dringend empfohlen, mit Betäubung durchgeführt wird, gilt dies entsprechend.
Das betäubungslose Kastrieren von männlichen Rindern unter vier Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG. Dies gilt entsprechend, wenn sie, wie empfohlen, mit Betäubung kastriert werden.
Es ist ferner als Verstoß gegen die im Rahmen von Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 i. V. m. den Nrn. 9 bis 11 (Bereich Tierwohl) des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), zu werten (u. a. Vorschriften der §§ 5 und 6 TierSchG i. V. m. Art. 4 i. V. m. Nr. 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23; L 137 vom 24.5.2017, S. 40], zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 [ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1]).
2. Dieser RdErl. tritt am 30.10.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
10 Jahre Ethik-Kodex für Tierärztinnen und Tierärzte
Ein Jahrzehnt Verantwortung, Orientierung und berufliche Selbstverpflichtung
(BTK/Berlin) – Vor zehn Jahren verabschiedete der 27. Deutsche Tierärztetag 2015 den „Ethik-Kodex der Tierärztinnen und Tierärzte Deutschlands“, der dem tierärztlichen Berufsstand in Deutschland seitdem als Orientierung dient. Die Bundestierärztekammer (BTK) würdigt dieses Bestehen als Ausdruck der besonderen Verantwortung, die Tierärzt:innen gegenüber Tier, Mensch und Gesellschaft tragen. „Der Ethik-Kodex ist mehr als ein Text: Er ist ein sichtbares Zeichen dafür, dass sich die Tierärzteschaft selbst verpflichtet, verantwortungsvoll zu handeln. Gerade in einer Zeit tiefgreifender Veränderungen im Mensch-Tier-Verhältnis gibt der Kodex eine Richtung vor und stärkt die Glaubwürdigkeit unseres Berufsstands. Er war von Anfang an als eine ethische Leitlinie gedacht, die von innen heraus gilt und nicht von außen auferlegt wird“, sagt Ltd. VD Dr. Holger Vogel, Präsident der BTK.
Prof. Dr. Peter Kunzmann (Angewandte Ethik in der Tiermedizin, Stiftung Tierärztliche Hoch-schule Hannover) bringt diese Haltung pointiert auf den Punkt: „Vor zehn Jahren hat sich die Deutsche Tierärzteschaft ein Dokument gegeben, das ihre Selbstverpflichtung und einen mo-ralischen Kompass ausdrückt. Unter breiter Beteiligung verdichtet es in wenigen Sätzen Prin-zipien, nach denen man verantwortungsvoll Tierärztin oder Tierarzt sein kann. Der Ethik-Kodex ist kein Selbstzweck, sondern eine Einladung, das eigene Handeln an gemeinsamen Regeln zu messen – liest man ihn und nutzt ihn, gewinnt er an Kraft.“
Der Ethik-Kodex ist auf der BTK-Website zum Einsehen und Herunterladen unter https://bun-destieraerztekammer.de/btk/ethik/index.php verfügbar und wird dort durch Umsetzungsemp-fehlungen für die unterschiedlichen Berufsfelder ergänzt.
Zusätzlich macht die BTK auf ihrem Instagram-Account (@bundestieraerztekammer) mit einer kurzen Videoreihe auf den Ethik-Kodex aufmerksam. Fachleute beantworten darin kompakt Fragen wie: Warum ist der Kodex wichtig, inwieweit geht seine Selbstverpflichtung über reine Freiwilligkeit hinaus, stellt er eine notwendige Ergänzung zur Berufsordnung dar und ist ein Vergleich mit dem Hippokratischen Eid zulässig?
Entstehung des Kodex
Nach mehreren öffentlichen Kommentierungsrunden beschloss der 27. Deutsche Tierärztetag 2015 in Bamberg mit großer Mehrheit den von einer verbandsübergreifenden Arbeitsgruppe erarbeiteten Ethik-Kodex. Damit steht der Tierärzteschaft ein kompakter ethischer Leitfaden zur Verfügung, der in der Präambel die Selbstverpflichtung „in Achtung der Würde der Tiere und in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft“ formuliert, sich zum One Health-Prinzip bekennt, den Tierschutz betont und Praktiker:innen, Amtstierärzt:innen sowie Tierärzt:innen in Forschung und Industrie als innerberufliche Orientierung anspricht.
P r e s s e i n f o r m a t i o n der Bundestierärztekammer e. V.
Die Vogelgrippe-Saison startet – Möglichkeiten der Impfung nutzen!
Der BfT ruft dazu auf, die Seuchenbekämpfungsstrategie zu überdenken und die Türen für eine Impfung gegen die Vogelgrippe zu öffnen.
Der Bundesverband für Tiergesundheit e.V. (BfT) fordert bereits seit einiger Zeit, Impfungen vermehrt in die Seuchenbekämpfung einzubeziehen und der präventiven Impfung einen höheren Stellenwert einzuräumen. Die massiven Ausbrüche der Vogelgrippe bereits zu Beginn der Wintersaison zeigen einmal mehr, dass angesichts der breiten Verbreitung des Virus in der Wildvogelpopulation ein Umdenken erforderlich ist.
In Frankreich bestehen bereits seit einiger Zeit gute Erfahrungen mit der Impfung von Enten, die Niederlande haben in einem Pilotversuch Impfungen bei Legehennen getestet. Italien hat die Impfung im Rahmen von Feldversuchen bei Puten eingesetzt. Im Gegensatz zu anderen Erkrankungen wie der Afrikanischen Schweinepest liegen für Impfungen gegen die Vogelgrippe entsprechende Konzepte und praxisreife Impfstoffe vor. Positive Signale aus Handel und Politik sind erforderlich, um die Entwicklung und Zulassung der Impfstoffe weiter voranzutreiben. Verbindliche Entscheidungen über die Genehmigung einer Impfung und benötigte Mengen sind Voraussetzung, um ausreichend Impfstoffe bereitstellen zu können.
Die Anforderungen für das Monitoring auf Einträge des Feldvirus laut EU-Recht müssen weiterentwickelt und auf ein praktikables Maß reduziert werden. Auch hier schaffen neue Testverfahren neue Optionen. Handelsbarrieren müssen überwunden werden.
Auch wenn insbesondere in geschlossenen Haltungssystemen durch hohe Biosicherheitsmaßnahmen Einschleppungen weitgehend verhindert werden können, zeichnet sich ab, dass dies keinen ausreichenden Schutz für alle Betriebe darstellt.
„Besonders gefährdet sind Freilandhaltungen und Wassergeflügel“, so Dr. Sabine Schüller, Geschäftsführerin des BfT, „vor allem in Regionen mit starkem Vogelzug. Auch Putenbetriebe haben ein erhöhtes Infektionsrisiko. Den Betrieben sollte die Impfung als ergänzende Option zu Biosicherheitsmaßnahmen ermöglicht werden.“
„Durch den Einsatz der Impfung kann vielfaches Tierleid verhindert, erhebliche Kosten für Tötung und Beseitigung eingespart und die Versorgung mit Eiern und Geflügelfleisch gesichert werden“, so Schüller. Nicht zuletzt sei die vorbeugende Impfung statt der Tötung von Tieren auch ein Beitrag zur Nachhaltigkeit.
Weitere Informationen finden Sie hier Blickpunkt 100, Seite 3 und 5
Hier die Pressemeldung des Bundesverbands für Tiergesundheit e.V. (BfT)
