Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

Zur außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung bei tariflich bereits unkündbaren Mitarbeitern.

Kernaussage

Auch bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern kann eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist zulässig sein – vorausgesetzt, die Belastung des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlung überschreitet dauerhaft ein Drittel der jährlichen Arbeitstage. Entscheidend war die Prüfung der sogenannten Äquivalenzstörung – also ob das Verhältnis von Leistung (Arbeitszeit) zu Gegenleistung (Vergütung) noch im Rahmen des Zumutbaren liegt.

Dies stellt das LArbG Köln in seiner aktuellen Entscheidung klar. LArbG Köln vom 20.06.2024 – 8 Sa 560/23

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