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Erfolgreiche Anfechtung von Auflagen bei Taubenbekämpfungserlaubnis
Nebenbestimmungen zu Erlaubnis der Taubenbekämpfung mangels Anhörung rechtswidrig

- 28.04.2026
Die unter anderem für das Tierschutzrecht zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass mehrere Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Tauben, die einer Jägerin aus Limburg an der Lahn erteilt wurde, aus formellen Gründen rechtswidrig sind. Hierzu liegen nun die Urteilsgründe vor.
Der beklagte Landkreis Limburg-Weilburg erteilte der Klägerin auf ihren Antrag hin die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e) Tierschutzgesetz (TierSchG), verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen zu fangen und zu töten. In der Erlaubnis wurde ausgeführt, die Erlaubnis beinhalte für Aufstellungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises nicht die Erlaubnis zur Tötung gefangener Tiere.
AVA und viele Nutztierärzte sind sich einig: Sensation geht hier vor Tierschutz und Tierwohl. (Der "arme" Timmy)




