Erfolgreiche Anfechtung von Auflagen bei Tauben­be­kämp­fungs­er­laubnis

Neben­be­stim­mungen zu Erlaubnis der Tauben­be­kämpfung mangels Anhörung rechtswidrig

Die unter anderem für das Tierschutzrecht zuständige Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass mehrere Neben­be­stim­mungen zu einer tierschutz­recht­lichen Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Tauben, die einer Jägerin aus Limburg an der Lahn erteilt wurde, aus formellen Gründen rechtswidrig sind. Hierzu liegen nun die Urteilsgründe vor.

 

Der beklagte Landkreis Limburg-Weilburg erteilte der Klägerin auf ihren Antrag hin die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e) Tierschutz­gesetz (TierSchG), verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen zu fangen und zu töten. In der Erlaubnis wurde ausgeführt, die Erlaubnis beinhalte für Aufstel­lungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises nicht die Erlaubnis zur Tötung gefangener Tiere.

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