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Information zu den Anforderungen für Verbringungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Impfung gegen EHD
An die für die Tiergesundheit bei Klauentieren relevanten Verbände von An die für die Tiergesundheit bei Klauentieren relevanten Verbände
Information zu den Anforderungen für Verbringungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Impfung gegen EHD
von: www.bmel.de

- 03.06.2025
"BMEL": Aus gegebenem Anlass möchten wir über die aktuellen tiergesundheitlichen Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit Serotyp 1-24 (BTV) bei der Verbringung empfänglicher Tiere in andere Mitgliedstaaten informieren. Insbesondere im Zusammenhang mit den „Ausnahmeregelungen“ und der BTV-3-Impfung wurden vermehrt Anfragen an das BMLEH gerichtet.
Ferner möchten wir über den Sachstand der Zulassung eines Impfstoffes gegen EHD informieren.
Blauzungenkrankheit – Klarstellung
Eingangs sollen einige Punkte klargestellt werden, die wiederholt Anlass für Missverständnisse waren:
1. Die Regelungen des EU-Tiergesundheitsrechts zur Blauzungenkrankheit beziehen sich grundsätzlich auf alle relevanten BTV-Serotypen (1-24). Die gelistete Seuche nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) ist eine „Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) Serotyp 1-24“.
2. Im Rahmen der Seuchenbekämpfung bei Auftreten der Blauzungenkrankheit richtet die zuständige Behörde.
3. Auf Antrag bei der EU-Kommission kann diese einem Mitgliedstaat oder einer Zone davon den offiziellen Status „frei von einer Infektion mit BTV“ (für alle relevanten Serotypen) gewähren oder ein BTV-Tilgungsprogramm genehmigen, sofern die Anforderungen dafür erfüllt sind. Der Status gilt jeweils ab Veröffentlichung in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620.
Mitgliedstaaten oder Zonen, die einen solchen Status nicht haben oder deren Status ausgesetzt wurde, gelten als „weder BTV-frei noch von einem BTV-Tilgungsprogramm abgedeckt“ (im Folgenden „nicht BTV-frei)“. Dies entspricht dem aktuellen BTV-Status Deutschlands.
Verbringungen empfänglicher Tiere zwischen Mitgliedsstaaten:
Bei Verbringungen empfänglicher Tiere zwischen Mitgliedstaaten und ggf. Zonen mit unterschiedlichem Status in Bezug auf eine Infektion mit BTV innerhalb eines Mitgliedstaats ist hinsichtlich der tiergesundheitlichen Anforderungen jeweils der BTV-Status am Herkunftsort und am Bestimmungsort zu berücksichtigen. Weitere diesbezügliche Anforderungen betreffen gegebenenfalls die Durchfuhr durch Mitgliedstaaten/Zonen auf dem Weg zum Bestimmungsort.
Allgemein zielt das EU-Tiergesundheitsrecht darauf ab, dass nur „sichere“ Tiere zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Daher spielen im Fall einer Infektion mit BTV die jeweils vorkommenden BTV-Serotypen im Zusammenhang mit bestimmten Verbringungsoptionen, die bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten anwendbar sind, eine wichtige Rolle.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 regelt ergänzend zur AHL die Verbringung von Tieren in andere Mitgliedstaaten. Dieser Verordnung sind die tiergesundheitlichen Anforderungen zu entnehmen, die bei der Verbringung empfänglicher Tiere in einen anderen Mitgliedstaat in Bezug auf eine Infektion mit BTV zu erfüllen sind. Es gibt Anforderungen, bei deren Erfüllung empfängliche Tiere stets verbracht werden dürfen und zusätzliche Optionen, die seitens eines empfangenden Mitgliedsstaates genehmigt werden können
(Ausnahmeregelungen).
Ausnahmeregelungen müssen der EU-Kommission mitgeteilt werden, die diese auf ihrer Webseite veröffentlicht: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillanceeradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en. Bisher haben 15 Mitgliedstaaten und die Schweiz der EU-Kommission ihre Ausnahmeregelungen mitgeteilt.
Die folgenden Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für die Anforderungen, die die zu verbringenden Tiere im Rahmen von Ausnahmeregelungen erfüllen müssen:
• bei Verbringungen gehaltener Rinder
o in Mitgliedstaaten oder in Zonen mit dem Status „frei von einer Infektion mit BTV“:
Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
o in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm:
Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
o in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben, die nicht BTV-frei sind:
Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Artikel 13 der DelegiertenVerordnung (EU) 2020/688
• bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen
o in Mitgliedstaaten oder in Zonen mit dem Status „frei von einer Infektion mit BTV“ oder mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 17 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
o in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben, die nicht BTV-frei sind:
Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Artikel 17 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Ähnliche Regelungen sehen auch Ausnahmen für Kameliden, Zerviden und sonstige Huftiere vor.
Im Fall der Durchfuhr durch Mitgliedstaaten oder in Zonen mit dem Status „frei von einer Infektion mit BTV“ oder mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm müssen zudem die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 eingehalten werden.
Insbesondere zu den Ausnahmeregelungen, die Italien, Spanien und Frankreich genehmigt haben, wurden eine Reihe von Anfragen an uns gerichtet. Daher werden diese im Einzelnen erläutert:
Ausnahmeregelungen Italiens
Die Autonome Provinz Bozen die Provinz Friaul-Julisch Venetien haben den Status „frei von einer Infektion mit BTV“. Das übrige Hoheitsgebiet Italiens ist nicht BTV-frei. Dort zirkulieren die BTV-Serotypen 3, 4 und 8.
Die italienischen Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Verbringungen von Rindern, Schafen und Ziegen aus nicht BTV-freien Mitgliedstaaten nach Italien
(https://food.ec.europa.eu/document/download/50392942-ada7-4a9a-a189-375f3c36f0bd_en?filename=ad_control-measures_bt_movement_ita.pdf)
Sie erlauben die Verbringung von über 90 Tagen alten Tieren nach Italien, die entweder gegen alle im Herkunftsmitgliedstaat in den vergangenen zwei Jaen zirkulierenden BTV-Serotypen geimpft wurden, die nicht in Italien zirkulieren oder mindestens seit 14 Tagen vor dem Datumder Verbringung gegen Vektorangriffe geschützt wurden (Repellentbehandlung) und mit negativem Ergebnis mittels PCR untersucht wurden (an einer Probe, die 14 Tage nach Beginn des Schutzes gegen Vektorangriffe genommen wurde). Diese Bedingungen gelten wiederum nur im Fall des Vorkommens von BTV-Serotypen, die in den vergangenen zwei Jahren nur im Herkunftsmitgliedstaat und nicht in Italien aufgetreten sind.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedingungen zur Verbringung von Tieren unter 90 Tagen in Bezug auf die Impfung der Mütter bzw. die Durchführung von PCR-Tests. Die betreffenden Maßnahmen sind jeweils nur für BTV-Serotypen erforderlich, die in einem Herkunftsmitgliedstaat und nicht in Italien zirkulieren.
Da BTV-3 sowohl in Deutschland als auch in Italien - ausgenommen die zwei Provinzen mit dem Status „frei von einer Infektion mit BTV“ - zirkuliert, müssen Rinder, Schafe und Ziegen aus Deutschland bei Verbringungen in nicht BTV-freie Gebiete Italiens entsprechend der aktuellen italienischen Ausnahmeregelungen demnach keine weiteren Anforderungen erfüllen.
Ausnahmeregelungen Spaniens
Die spanische Halbinsel hat teilweise den Status „frei von einer Infektion mit BTV“. Der größere Teil des Hoheitsgebietes befindet sich unter einem genehmigten BTV-Tilgungsprogramm. Dort zirkulieren die BTV-Serotypen 1, 3, 4 und 8.
Die spanischen Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Verbringungen von Rindern und Schafen aus nicht BTV-freien Mitgliedstaaten nach Spanien ausschließlich der Balearischen und Kanarischen Inseln (https://food.ec.europa.eu/document/download/d161486a-2ef8-453fa298-135cb9f7da95_en?filename=ad_control-measures_bt_movement_esp.pdf).
Inhaltlich sind die Bedingungen mit denen Italiens vergleichbar. Maßnahmen wie Impfungen oder PCR-Untersuchungen sind ebenfalls nur im Fall des Vorkommens von BTV-Serotypen im Herkunftsmitgliedstaat erforderlich, die nicht in Spanien zirkulieren.
Da BTV-3 sowohl in Deutschland als auch in großen Teilen Spaniens zirkuliert, müssen Rinder und Schafe aus Deutschland bei Verbringungen in diese nicht BTV-freien Gebiete Spaniens entsprechend der aktuellen spanischen Ausnahmeregelungen keine weiteren Anforderungen erfüllen. Bei Verbringungen in Zonen Spaniens mit dem Status „frei von einer Infektion mit BTV“ müssen die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
Ausnahmeregelungen Frankreichs
Frankreich ist nicht BTV- frei. Es zirkulieren die BTV-Serotypen 3, 4 und 8.
Die französischen Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Verbringungen von Rindern, Schafen und Ziegen aus nicht BTV-freien Mitgliedstaaten nach Frankreich (https://food.ec.europa.eu/document/download/440e6761-cf14-46ae-a8e7-ec30d00108d7_en?filename=ad_control-measures_bt_movement_fra_en.pdf).
Sie erlauben die Verbringung von über 70 Tage alten Tieren, die gegen alle im Herkunftsmitgliedstaat in den vergangenen zwei Jahren zirkulierenden BTV-Serotypen geimpft wurden. Die Verbringungen dürfen frühestens 30 Tage nach der Grundimmunisierung (im Fall eines Impfstoffes, der einmal zu verabreichen ist) oder 10 Tage danach (im Fall eines Impfstoffes, der zu diesem Zweck zweimal zu verabreichen ist) stattfinden.
Im Fall von unter 70 Tage alten Tieren müssen diese von Müttern stammen, die gegen alle im Herkunftsmitgliedstaat in den vergangenen zwei Jahren zirkulierenden BTV-Serotypen geimpft wurden, oder sie müssen gegen Vektorangriffe geschützt werden (Repellentbehandlung) undmit negativem Ergebnis mittels PCR untersucht worden sein (an einer Probe, die 14 Tage nach
Beginn des Schutzes gegen Vektorangriffe genommen wurde).
Anfragen zu den französischen Ausnahmeregelungen bezogen sich auf die Impfung. Diese enthalten keine spezifischen zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Spezifikationen der zuverwendenden Impfstoffe. Hiesigen Erachtens sind daher in diesem Zusammenhang Impfungen gültig, die fachgerecht mit BTV-3 Impfstoffen durchgeführt wurden, die in Deutschland angewendet werden dürfen.
Möglichkeit der Verbringung gegen BTV-3 geimpfter Tiere
Weitere Fragen zur Impfung wurden im Zusammenhang mit Verbringungen in verschiedene Mitgliedstaaten gestellt hinsichtlich der Anforderungen, bei deren Erfüllung empfängliche Tiere stets verbracht werden dürfen. Konkret handelt es sich um die Anforderungen nach Anhang VTeil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b i) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 (Rinder) bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung (Schafe und Ziegen).
In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen müssen die Tiere gegen alle Serotypen 1-24 von BTV, die in dem (Herkunfts-)Mitgliedstaat oder der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldet wurden, geimpft worden sein. Zudem müssen sich die Tiere innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums befinden.
Für keinen der bisher verfügbaren BTV-3-Impfstoffe wurde ein garantierter
Immunitätszeitraum bisher benannt. Daher ist eine Zertifizierung des Sachverhalts per se nicht möglich.
Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten unter Verweis auf die frühere Vorgehensweise bei BTV-8 hier zu einer pragmatischen Vorgehensweise aufgerufen, d. h., eine fachgerechte Impfung empfänglicher Tiere mit den verfügbaren BTV-3-Impfstoffen im Rahmen von
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu akzeptieren und von der vorhandenen Immunität auszugehen. Mangels eines einstimmigen Bekenntnisses der Mitgliedstaaten bisher zu dieser Vorgehensweise kann das BMLEH hierüber keine klare Empfehlung aussprechen. Die EUKommission wurde bereits auf die Problematik hingewiesen und um eine Änderung der Formulierung gebeten. Im Rahmen der geplanten Anpassungen der Regelungen in Bezug auf eine Infektion mit BTV werden wir weiter auf eine Klarstellung dieses Sachverhaltes hinwirken.
Informationen zur Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (EHD)
Der EHD-Impfstoff HEPIZOVAC der Herstellerfirma CZ Vaccines S.A.U. ist im zentralisierten Verfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/6 unter Zugrundelegung eines Antrages nach Artikel 25 dieser Verordnung zugelassen worden (Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. April 4.2025). Diese Zulassung gilt für die gesamte EU, d.h. für alle Mitgliedstaaten für 12 Monate. Das Verfahren der Chargenfreigabe durch das Paul-EhrlichInstitut wurde durch den Bundesverband Rind und Schwein e. V. nach Kommunikation mit der Vertriebsfirma für den Impfstoff in Deutschland (CEVA) in Gang gesetzt.
Von der Chargenfreigabe bis zur Verfügungstellung eines regelkonformen Impfstoffes auf dem Markt benötigen die Hersteller in der Regel einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Mit einer Verfügbarkeit des EHD-Impfstoffes auf dem deutschen Markt kann daher frühestens Anfang August 2025 gerechnet werden.
Aktuell ist die EHD als Seuche der Kategorie D eingestuft, d. h. es gelten Regelungen zur Vermeidung der Verbreitung der Seuche bei Verbringungen empfänglicher Tiere zwischen Mitgliedstaaten. Aufgrund der vektorgebundenen Übertragung gelten ähnliche Regelungen wie bei einer Infektion mit BTV. Im Hinblick auf die Impfung besteht die oben beschriebene Problematik bis auf weiteres gleichermaßen (kein benannter, garantierter Immunitätszeitraum).
Hinsichtlich der möglichen Verbringungsoptionen im Fall einer Feststellung der EHD in Deutschland ist ein Austausch mit den Ländern geplant.
Gz. Dr. Yvonne Gall; Referat 323 – Tierseuchen – EUHandel, Internationale Fragen, Krisenzentrum

