Ein Schwein auf der Couch und zum „Gassi gehen“ durch Berlin? Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Auch für Minischweine gelten die Anforderungen an eine tiergerechte Schweinehaltung. Wühl- und Suhlmöglichkeiten lassen sich durch eine Wohnung im vierten Stock nicht ersetzen.

Kein Schwein im 4. Stock – auch ein „Minischwein“ bleibt ein Schwein

Verwaltungsgericht Berlin: Wohnungshaltung ohne Wühl-, Suhl- und ausreichende Auslaufmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz

Auch ein „Minischwein“ bleibt ein Schwein: Seine artspezifischen Bedürfnisse müssen bei der Haltung berücksichtigt werden.

Foto: EG Hellwig/AVA

Ein Schwein auf der Couch, „Gassi gehen“ in der Berliner Innenstadt und regelmäßig vier Stockwerke Treppen laufen: Was in sozialen Medien vielleicht für Aufmerksamkeit sorgt, genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht den Anforderungen an eine tierschutzgerechte Schweinehaltung.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17. September 2026 (VG 17 K 288/25) die Klage einer Schweinehalterin gegen eine entsprechende Anordnung des Bezirksamtes abgewiesen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts wurde das Tier überwiegend in einer rund 70 Quadratmeter großen Altbauwohnung im vierten Stock gehalten. Einen Fahrstuhl gibt es nicht.

Minischwein oder Hausschwein: Die Bedürfnisse des Tieres bleiben entscheidend

Besonders interessant ist die Entscheidung aus Sicht der AVA: Das Gericht stellt klar, dass für die Haltung von Minischweinen die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen heranzuziehen seien.

Nach Auffassung der 17. Kammer fehlten in der Wohnung insbesondere Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen. Ebenso mangele es an einer Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Hinzu kam, dass das Schwein für Ausflüge und Spaziergänge vier Stockwerke über die Treppe bewältigen musste.

Die Halterin hatte dagegen unter anderem vorgebracht, das Schwein könne sich in der Wohnung frei bewegen, halte sich im Winter gerne auf der Couch auf und könne ab dem Frühjahr regelmäßig einen Hof in Brandenburg besuchen, wo Wühlen und Suhlen möglich seien. Außerdem werde das Tier zum Therapieschwein ausgebildet. Diese Argumente änderten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

AVA meint: Tierliebe allein ersetzt keine tiergerechte Haltung

Der Fall ist durchaus bemerkenswert. Denn unabhängig davon, ob ein Schwein als Nutztier, „Minischwein“, Familienmitglied oder möglicherweise als Therapietier gehalten wird: Seine artspezifischen Bedürfnisse verschwinden dadurch nicht.

Schweine sind hoch entwickelte, soziale und ausgesprochen erkundungsaktive Tiere. Wühlen, Erkunden, Ruhen in geeigneten Bereichen und Sozialkontakt gehören zu ihrem natürlichen Verhaltensrepertoire. Eine menschliche Vorstellung davon, dass es ein Tier „doch gut hat“, kann deshalb nicht alleiniger Maßstab für eine tiergerechte Haltung sein.

Genau darin liegt aus Sicht der AVA die interessante Botschaft dieser Entscheidung: Tierwohl orientiert sich an den Bedürfnissen des Tieres – nicht daran, wie der Mensch dessen Haltung empfindet.

Oder etwas weniger juristisch formuliert:

Ein Sofa kann gemütlich sein – eine Suhle ersetzt es einem Schwein trotzdem nicht.

Entscheidung noch nicht endgültig abgeschlossen

Gegen das Urteil kann nach Angaben des Verwaltungsgerichts Berlin ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Die weitere rechtliche Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.09.2026, Az. VG 17 K 288/25
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30.09.2026

Originalquelle:
Verwaltungsgericht Berlin – „Kein Schwein im 4. Stock (Nr. 40/2026)“
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1720042.php

Weitere Fundstelle:
urteile.news – „Kein Schwein im 4. Stock: Schwein darf nicht in Altbauwohnung gehalten werden“

https://urteile.news/Urteil36279

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