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NDS: BIOSICHERHEITSMASSNAHMEN MÜSSEN AUCH VON KLEINBETRIEBEN EINGEHALTEN WERDEN

Veröffentlicht am: 07.08.2021 21:21:07
Kategorie : Allgemein

(ISN) Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium fordert die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in allen Schweinebetrieben und appelliert an die Landkreise, Biosicherheitskontrollen insbesondere in Kleinhaltungen durchzuführen. Alle Schweinebetriebe sollen sensibilisiert werden, wie wichtig das Einhalten der Hygienemaßnahmen ist, um einen ASP-Eintrag zu verhindern.

Biosicherheitsmaßnahmen in Kleinhaltungen kontrollieren

Vor dem Hintergrund der Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hausschweinebeständen in Brandenburg hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) erneut auf die Notwendigkeit der strengen Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen aufmerksam gemacht. Da es sich bei zwei der betroffenen Betrieben um so genannte Kleinhaltungen mit wenigen Tieren handelt, empfiehlt das Ministerium den Landkreisen, bei ihren Kontrollen insbesondere die Kleinhaltungen zu berücksichtigen. Ziel sei es, etwaige Missstände bei der Biosicherheit auszuräumen und die Halter von Schweinen für die gebotenen Hygienemaßnahmen zu sensibilisieren.

Das Ministerium weist darauf hin, dass die Regelungen der Schweinehaltungshygieneverordnung für alle Betriebe gelten, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

In Niedersachsen gibt es nach Auskunft der Tierseuchenkasse insgesamt 4.666 Kleinhaltungen: 4.362 Betriebe, die bis zu 20 Schweine halten, und 304 Betriebe, die zwischen 21 und 50 Schweine halten.

Insbesondere weist das Ministerium auf die Beachtung der folgenden Punkte hin:

  • Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf dem Betrieb
  • Sicherstellen, dass kein Virus in den Bestand getragen wird, etwa durch Kleidung (inklusive Schuhwerk). Bekleidung, die im Stall getragen wird, soll auch nur dort getragen werden. Insbesondere Jagdausübende sollten sich der Gefahr einer Virus-Einschleppung bewusst sein
  • Kein Einbringen von Grasschnitt, Feldfrüchten oder ähnlichem Futter sowie Einstreu, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Futter oder die Einstreu frei vom ASP-Virus ist
  • Verhindern des Eintrags virushaltigen Materials, beispielsweise durch Mäuse, Ratten oder auch Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel etc.)

Der Tierhalter ist gemäß nationalem und EU-Recht für die Gesundheit seiner Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verantwortlich.

Ist der Schweinebetrieb für einen ASP-Krisenfall vorbereitet?

Generell hat jeder Tierhalter ein hohes Interesse daran, seinen eigenen Schweinebestand vor einer Einschleppung und Verbreitung von Krankheitserregern zu schützen. Dies kann nur durch ein entsprechendes Biosicherheitskonzept erzielt werden. Zur Verhinderung von ansteckenden Krankheiten, insbesondere der Schweinepest, haben Schweinehalter u.a. die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung (Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV))umzusetzen.

Hier die ISN-Checkliste zu ASP → ISN-Checkliste ASP

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