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Ärztin behandelt deutlich weniger Patienten: Zulassungsentzug?
Aber mehr als 10 % als der Fachgruppendurchschnitt - nur Entziehung der halben Zulassung erlaubt: Bayerisches Landessozialgericht 31-01-2024

- 31.03.2025
Behandelt eine praktische Ärztin über sechs Quartale hinweg nur zwischen 12 und 15 % der Zahl an Patienten, die ihre Fachkollegen durchschnittlich behandeln, so rechtfertigt dies nicht die Entziehung ihrer vollen Zulassung. Vielmehr ist der Zulassungsausschuss dann nur berechtigt, der Ärztin die Hälfte ihrer Zulassung zu entziehen wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2024 – L 12 KA 8/23). In einem solchen Fall konnte die Ärztin also zumindest die Hälfte ihrer Zulassung bewahren.
Dabei ist es ohne Belang, dass die Ärztin psychosomatisch tätig sei - dies verringere nicht die Anforderungen an die Mindestfallzahl. Günstig wirkte sich dagegen aus, dass die Ärztin rege am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen hatte.... .


