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Wie viel Platz benötigen schwere Mastschweine? Wann zählt ein Futterautomat als Tränkestelle? Und rechtfertigt ein Krankheitsausbruch die Fixierung tragender Sauen? Der Tierschutzdienst des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) erläutert häufige Fragen aus der Schweinehaltung. Die Hinweise sind für Tierhalter, Tierärzte und Berater gleichermaßen relevant.
Schweinehaltung: LAVES ordnet Praxisfragen zu Platzangebot, Fütterung und Hitzeschutz ein
Gesetzliche Mindestanforderungen und fachliche Empfehlungen unterscheiden

Platzangebot, Futterzugang und Hitzeschutz: Das LAVES erläutert wichtige Anforderungen an die Schweinehaltung.
Foto: EG Hellwig / AVA
- 04.11.2026
- Von: Ernst-Günther Hellwig
Die Zusammenstellung des LAVES greift Fragen auf, die aus der Praxis an den Tierschutzdienst herangetragen wurden. Sie erläutert bestehende Vorschriften und deren tierschutzfachliche Bewertung. Es handelt sich damit nicht um die Einführung neuer gesetzlicher Anforderungen.
Schwere Mastschweine: Platzangebot rechtzeitig einplanen
Nach § 29 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung richtet sich die vorgeschriebene uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach dem Durchschnittsgewicht der Tiere:
Durchschnittsgewicht Mindestfläche je Schwein
Über 30 bis 50 kg 0,50 m²
Über 50 bis 110 kg 0,75 m²
Über 110 kg 1,00 m²
Das LAVES empfiehlt, bei entsprechend hohen Mastendgewichten bereits beim Einstallen mindestens einen Quadratmeter je Tier vorzusehen. Alternativ kommt eine Umstallung der unveränderten Gruppe aus der Vormast in einen ausreichend bemessenen Endmastbereich infrage.
Ein Quadratmeter ab Mastbeginn ist hierbei eine Empfehlung zur vorausschauenden Belegungsplanung – keine pauschale gesetzliche Mindestfläche für sämtliche Mastgewichte.
Hitzeschutz gehört zur Stalleinrichtung
Die Verordnung verlangt eine geeignete Vorrichtung, mit der sich die Wärmebelastung bei hohen Stalllufttemperaturen vermindern lässt. Nach der Einordnung des LAVES betrifft dies grundsätzlich alle Altersgruppen in Ställen, einschließlich natürlich belüfteter Außenklimaställe.
Welche technische Lösung geeignet ist, hängt vom Haltungssystem ab. Das LAVES nennt unter anderem Kühlpads, Vernebelung, Bodenkühlung sowie lokale Abkühlungsmöglichkeiten. Für Freilandhaltungen empfiehlt die Behörde ebenfalls wirksamen Hitzeschutz.
Futter- und Wasserversorgung: Die tatsächliche Funktion entscheidet
Ein Breiautomat ist nach der LAVES-Bewertung nur dann als Tränkestelle anrechenbar, wenn die Tiere dort Wasser unabhängig vom Futter in ausreichender Qualität aufnehmen können. Zusätzlich muss mindestens eine räumlich getrennte Tränke vorhanden sein.
Auch die Bezeichnung „sensorgesteuerte Fütterung“ allein entscheidet nicht über das zulässige Tier-Fressplatz-Verhältnis. Bei längeren Fütterungspausen, etwa einer nächtlichen Futterpause ohne ergänzendes Angebot, bewertet das LAVES das Verfahren als rationierte Fütterung. Dann ist grundsätzlich ein Fressplatz je Tier erforderlich.
Krankheitsausbruch rechtfertigt keine pauschale Fixierung
Eine mehrtägige Fixierung einer ganzen Gruppe tragender Sauen in Fress-Liegebuchten zur Verringerung der Ansteckungsgefahr – beispielsweise bei PRRS – hält das LAVES für unzulässig.
Die Behörde unterscheidet dies ausdrücklich von einer kurzzeitigen Fixierung für eine konkrete tierärztliche Behandlungsmaßnahme. Bei der notwendigen Absonderung kranker Sauen sind die Anforderungen an die Krankenunterbringung einzuhalten.
AVA-Einordnung: Management und Stalltechnik gemeinsam prüfen
Die Hinweise zeigen, wie eng Belegungsplanung, Fütterungstechnik, Wasserversorgung und Tiergesundheit zusammenhängen. Für die Bestandsbetreuung empfiehlt es sich, diese Punkte gemeinsam mit dem Tierhalter am tatsächlichen Betriebsablauf zu überprüfen.
Dabei müssen gesetzliche Vorgaben, fachliche Empfehlungen und die Bewertung des konkreten Einzelfalls klar auseinandergehalten werden. Die LAVES-Veröffentlichung bietet hierfür eine hilfreiche Grundlage; sie ist eine behördliche Einordnung aus Niedersachsen.
Quellen:
§ 29 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: Gruppenhaltung und Platzangebot
§ 22 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: Anforderungen an Haltungseinrichtungen












